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ATW 


des 'Arbeitskreis Deutscher Teppichwäscher' im DTV http://www.dtv-bonn.de

Informationen über den ATW amm@teppichmeister.com

SATZUNG (Geschäftsordnung)

1. Vorsitzender Lothar AMM (AMM Teppichwäsche, Matten & Mehr)
2. Vorsitzender Klaus Louis (Teppichreinigung Ruhr)
Geschäftsführer Helmut Strohm (DTV)

§1 NAME, SITZ & ZWECK

1. Der "Arbeitskreis Deutscher Teppichwäscher" stellt sich zur Aufgabe, die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Er prüft auf Bundesebene den Markt in Bezug auf unlauteren Wettbewerb und schützt das Image des Gewerbes. Ständiger Erfahrungsaustausch und Informationsfluss ist durch mehrmals jährlich auszurichtende Seminare, zu deren Teilnahme sich die Mitglieder verpflichten, zu gewährleisten. Weitere Aufgaben sind die Nachwuchsförderung und Mitgliederberatung mit dem Ziel des höchsterreichbaren Leistungsniveaus.

Ziel und Zweck ist es, einheitlich unter einem geschützten Zeichen bundesweit an den Verbraucher zu treten und eine fachgerechte Reinigungsqualität, bei losen Teppichen aufgrund der optimal Arbeitsausführung und technischen Ausrüstung, gemäß getrennt erarbeiteter Qualitätsmaßstäbe, zu bieten.

Darüber hinaus werden gemeinsam bundesweite sowie regional begrenzte Werbemaßnahmen zentral gesteuert. Die Kostenverteilung erfolgt umsatz-bezogen über monatliche Zahlungen. Über einzelne Werbemaßnahmen und Beteiligungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ebenfalls erarbeitet der Arbeitskreis Bildungsrichtlinien sowie fachtechnische Rundschreiben, Pressemitteilungen, Mitteilungen über aktuelle Gerichtsentscheidungen sowie Informationen über technische Neuheiten und Vorschriften.

2. Die Geschäftsführung wird von der DTV-Geschäftsstelle wahrgenommen. Diese bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben dritter Personen bzw. Institutionen. Die rechtliche und finanzielle Abwicklung erfolgt über den Verein für Öffentlichkeitsarbeit des Textilreinigungsgewerbes e. V., In der Raste 12, 53129 Bonn. Innerhalb dieses Vereins werden für den Arbeitskreis gesonderte Einnahmen Ausgabenrechnungen geführt. Der Verein verwendet Mittel des Arbeitskreis nicht für anderweitige Zwecke. Der Arbeitskreis hat keinen Anspruch auf Vereinsmittel, die nicht aus Mitteln des Arbeitskreises resultieren.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Arbeitskreises kann jeder Betreiber einer Teppichwaschanlage und deren Kooperationspartner als natürliche oder juristische Person werden, wenn nach den bundeseinheitlichen, vorgegebenen Arbeitsrichtlinien produziert wird und der Betrieb über die festgelegte technische Einrichtung verfügt.

2. Folgende Aufnahme-/Teilnahmekriterien müssen mindestens erfüllt werden:

  • Mindestbearbeitungsmenge pro Jahr 40.000 qm
  • Mitgliedschaft im DTV
  • Mindestausstattung zur Wäsche von Teppichen:
  • Klopfmaschinen
  • Einrichtung zur im Wasser schwimmenden Wäsche von Teppichen, d.h. Teppichlängstrommelwaschmaschine oder Walzenpresskufe oder Paddelkufe oder 3 Scheiben Shampooniermaschine
  • Spülwringer
  • Trommel- oder Baumschleuder oder Zentrifuge
  • Teppichtrocknungsanlage

3. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche oder juristische in- und ausländische Person gegen Zahlung eines vom Vorstand festzusetzenden Betrages werden, soweit sie bereit und gewillt ist, die Interessen des Arbeitskreises zu wahren und zu unterstützen.

§3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Arbeitskreis.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder ausgeschlossen werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt, wie z.B. Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse des Arbeitskreises.

3. Hält ein Mitglied die Aufnahme- und Teilnahmekriterien nicht ein und erfüllt er die Voraussetzung auch nicht bei einem Nachaudit nach einem Jahr, so ist er aus dem Arbeitskreis auszuschließen.

4. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses seine Verpflichtungen dem Arbeitskreis gegenüber zu erfüllen.

5. Ist durch Beschluss ( § 3 Ziffer 2 oder Ziffer 4) der Ausschluss eines Mitgliedes ausgesprochen, so hat der Ausgeschlossene das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufungsschrift ist dem Vorstand zuzuleiten, der dann eine außerordentliche Versammlung binnen 3 Monaten einberufen muss. Im übrigen bleibt der Rechtsweg vorbehalten.

6. Eine Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegen über dem A TW. Rechte am Vermögen des ATW erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§4 ORGANE DES ARBEITSKREISES SIND:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§5 DER VORSTAND SETZT SICH AUS DEM

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Geschäftsführer ohne Stimmrecht

zusammen.

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des ATW gemäß § 26 BGB. Je 2 Mitglieder desselben vertreten gemeinsam den ATW gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende bestimmt die beiden Auditoren.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zur Entlastung des Vorstandes einen Geschäftsführer bestellen, bzw. seine Arbeit oder einen Teil seiner Arbeit einem Arbeitskreismitglied weitergeben. Er kann weiter zur Durchsetzung der Interessen des Arbeitskreises juristische Berater zu Rate ziehen.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Erstellung der Bildungsrichtlinien und Erarbeitung der Qualitätsgrundsätze.
Die Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Kalenderjahr im Rahmen der nach der Satzung genehmigten Beitrags- und Haushaltsbeiträge. Erstattung eines Jahresberichtes und Vorlage eines Kassenprüfungsberichtes durch den Schatzmeister, der alle 3 Jahre neu zu wählen ist, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse wird Ersatz und Entschädigung gemäß den Reisekostenrichtlinien oder in besonderen Fällen nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Satzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Ubernachtungsgelder ist zulässig. Dem ersten Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter können durch die Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Arbeitskreises auch anderen Verbänden oder Interessengemeinschaften, die mit den Bestrebungen des "ARBEITSKREIS DEUTSCHER TEPPICHWÄSCHER" in Zusammenhang stehen, beizutreten.

§6 SITZUNGEN

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

Der 1. Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall durch deren Vertreter, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Im Jahr sollen mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird durch den Vorstand 3 Wochen vorher einberufen.
Sie hat mindestens folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  • Wahl eines neuen Vorstandes alle 3 Jahre
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühr

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 40% der Mitglieder vertreten sind. Eine Stimmendelegation ist bis maximal 2 Personen möglich, wenn diese in schriftlicher Form vorgelegt wird.

2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Arbeitskreises oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von 3/4 der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4. Die Beschlüsse bedürfen der Niederschrift und müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§8 ABSTIMMUNG

Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn nicht die anwesenden Mitglieder einstimmig auf die Durchführung der geheimen Wahl verzichten.

§9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die Mitglieder sind wenigstens 8 Tage vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu informieren.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

3. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand. Nach Möglichkeit soll die außer- ordentliche Mitgliederversammlung bundeszentral einberufen werden.

§10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 50% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in einer satzungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen oder schriftlich mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand ihr Einverständnis zu der Änderung mitteilt.

§ 11 MITGLIEDSURKUNDE UND WERBEMITTEL

Über die Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine Mitgliedsurkunde mit einer Mitgliedsnummer und Benennung des Jahres der Gültigkeit. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen Werbemaßnahmen und Vordrucken den Hinweis auf die Arbeitskreismitgliedschaft in der der Urkunde entsprechender Form auf- zunehmen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, sind innerhalb von 4 Wochen die Hinweise auf die Mitgliedschaft unkenntlich zu machen. , Rechtliche Verpflichtungen sind umgehend zu kündigen.

§12 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Arbeitskreises ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§13 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG

Die Satzung behält auch dann Gültigkeit, wenn einzelne Satzungsbestimmungen geändert bzw. aufgehoben werden oder hinzukommen.

§14 GERICHTSSTAND

Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitskreis und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der DTV seinen Sitz hat.

§15 DIESE SATZUNG

tritt am 8. März 2001 in Kraft.

 

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