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ATW
des 'Arbeitskreis Deutscher Teppichwäscher'
im DTV
http://www.dtv-bonn.de
Informationen über den ATW
amm@teppichmeister.com
SATZUNG (Geschäftsordnung)
1. Vorsitzender Lothar
AMM (AMM Teppichwäsche, Matten & Mehr)
2. Vorsitzender Klaus Louis (Teppichreinigung
Ruhr)
Geschäftsführer Helmut Strohm (DTV)
§1 NAME, SITZ & ZWECK
1. Der "Arbeitskreis
Deutscher Teppichwäscher" stellt sich zur Aufgabe, die berufsständischen
Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Er prüft auf Bundesebene
den Markt in Bezug auf unlauteren Wettbewerb und schützt das Image
des Gewerbes. Ständiger Erfahrungsaustausch und Informationsfluss
ist durch mehrmals jährlich auszurichtende Seminare, zu deren Teilnahme
sich die Mitglieder verpflichten, zu gewährleisten. Weitere Aufgaben
sind die Nachwuchsförderung und Mitgliederberatung mit dem Ziel
des höchsterreichbaren Leistungsniveaus.
Ziel und Zweck ist es, einheitlich unter einem
geschützten Zeichen bundesweit an den Verbraucher zu treten und
eine fachgerechte Reinigungsqualität, bei losen Teppichen aufgrund
der optimal Arbeitsausführung und technischen Ausrüstung, gemäß
getrennt erarbeiteter Qualitätsmaßstäbe, zu bieten.
Darüber hinaus werden gemeinsam bundesweite
sowie regional begrenzte Werbemaßnahmen zentral gesteuert. Die Kostenverteilung
erfolgt umsatz-bezogen über monatliche Zahlungen. Über einzelne Werbemaßnahmen
und Beteiligungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ebenfalls
erarbeitet der Arbeitskreis Bildungsrichtlinien sowie fachtechnische
Rundschreiben, Pressemitteilungen, Mitteilungen über aktuelle Gerichtsentscheidungen
sowie Informationen über technische Neuheiten und Vorschriften.
2. Die Geschäftsführung wird von der
DTV-Geschäftsstelle wahrgenommen. Diese bedient sich zur Erfüllung
der Aufgaben dritter Personen bzw. Institutionen. Die rechtliche
und finanzielle Abwicklung erfolgt über den Verein für Öffentlichkeitsarbeit
des Textilreinigungsgewerbes e. V., In der Raste 12, 53129 Bonn.
Innerhalb dieses Vereins werden für den Arbeitskreis gesonderte
Einnahmen Ausgabenrechnungen geführt. Der Verein verwendet Mittel
des Arbeitskreis nicht für anderweitige Zwecke. Der Arbeitskreis
hat keinen Anspruch auf Vereinsmittel, die nicht aus Mitteln des
Arbeitskreises resultieren.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied
des Arbeitskreises kann jeder Betreiber einer Teppichwaschanlage
und deren Kooperationspartner als natürliche oder juristische Person
werden, wenn nach den bundeseinheitlichen, vorgegebenen Arbeitsrichtlinien
produziert wird und der Betrieb über die festgelegte technische
Einrichtung verfügt.
2. Folgende
Aufnahme-/Teilnahmekriterien müssen mindestens erfüllt werden:
- Mindestbearbeitungsmenge pro Jahr 40.000
qm
- Mitgliedschaft im DTV
- Mindestausstattung zur Wäsche von Teppichen:
- Klopfmaschinen
- Einrichtung zur im Wasser schwimmenden Wäsche
von Teppichen, d.h. Teppichlängstrommelwaschmaschine oder Walzenpresskufe
oder Paddelkufe oder 3 Scheiben Shampooniermaschine
- Spülwringer
- Trommel- oder Baumschleuder oder Zentrifuge
- Teppichtrocknungsanlage
3. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht
kann jede natürliche oder juristische in- und ausländische Person
gegen Zahlung eines vom Vorstand festzusetzenden Betrages werden,
soweit sie bereit und gewillt ist, die Interessen des Arbeitskreises
zu wahren und zu unterstützen.
§3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft
kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten
zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Arbeitskreis.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss
von 2/3 der Mitglieder ausgeschlossen werden, sofern ein triftiger
Grund vorliegt, wie z.B. Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse
des Arbeitskreises.
3. Hält ein Mitglied die Aufnahme- und
Teilnahmekriterien nicht ein und erfüllt er die Voraussetzung auch
nicht bei einem Nachaudit nach einem Jahr, so ist er aus dem Arbeitskreis
auszuschließen.
4. Mit dem Beschluss über den Ausschluss
gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied
hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses seine Verpflichtungen dem
Arbeitskreis gegenüber zu erfüllen.
5. Ist durch Beschluss ( § 3 Ziffer
2 oder Ziffer 4) der Ausschluss eines Mitgliedes ausgesprochen,
so hat der Ausgeschlossene das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
Die Berufungsschrift ist dem Vorstand zuzuleiten, der dann eine
außerordentliche Versammlung binnen 3 Monaten einberufen muss. Im
übrigen bleibt der Rechtsweg vorbehalten.
6. Eine Beendigung der Mitgliedschaft
befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen
gegen über dem A TW. Rechte am Vermögen des ATW erlöschen mit Beendigung
der Mitgliedschaft.
§4 ORGANE DES ARBEITSKREISES SIND:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§5 DER VORSTAND SETZT SICH AUS DEM
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Geschäftsführer ohne Stimmrecht
zusammen.
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter
des ATW gemäß § 26 BGB. Je 2 Mitglieder desselben vertreten gemeinsam
den ATW gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende bestimmt
die beiden Auditoren.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zur
Entlastung des Vorstandes einen Geschäftsführer bestellen, bzw.
seine Arbeit oder einen Teil seiner Arbeit einem Arbeitskreismitglied
weitergeben. Er kann weiter zur Durchsetzung der Interessen des
Arbeitskreises juristische Berater zu Rate ziehen.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; eine
Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der
Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht
stattgefunden hat.
Die Aufgaben des Vorstandes
sind insbesondere:
Erstellung der Bildungsrichtlinien und Erarbeitung der Qualitätsgrundsätze.
Die Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Kalenderjahr
im Rahmen der nach der Satzung genehmigten Beitrags- und Haushaltsbeiträge.
Erstattung eines Jahresberichtes und Vorlage eines Kassenprüfungsberichtes
durch den Schatzmeister, der alle 3 Jahre neu zu wählen ist, wobei
eine Wiederwahl möglich ist. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten
ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse
wird Ersatz und Entschädigung gemäß den Reisekostenrichtlinien oder
in besonderen Fällen nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Satzes für bare
Auslagen in der Form von Tages- und Ubernachtungsgelder ist zulässig.
Dem ersten Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter können durch
die Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen
Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Vorstand
ist berechtigt, im Namen des Arbeitskreises auch anderen Verbänden
oder Interessengemeinschaften, die mit den Bestrebungen des "ARBEITSKREIS
DEUTSCHER TEPPICHWÄSCHER" in Zusammenhang stehen, beizutreten.
§6 SITZUNGEN
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf
statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder
einberufen werden.
Der 1. Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet
sie. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der
Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das
persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses
nicht teilnehmen.
In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss
auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern
kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Über die Verhandlungen
des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von
dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall
durch deren Vertreter, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Im Jahr sollen mindestens
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird durch den Vorstand 3 Wochen vorher einberufen.
Sie hat mindestens folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-
und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Wahl eines neuen Vorstandes alle 3 Jahre
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
bzw. Aufnahmegebühr
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mehr als 40% der Mitglieder vertreten sind. Eine Stimmendelegation
ist bis maximal 2 Personen möglich, wenn diese in schriftlicher
Form vorgelegt wird.
2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
3. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung
nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung
in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um
einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Arbeitskreises
oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt,
mit Zustimmung von 3/4 der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Die Beschlüsse bedürfen der Niederschrift
und müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
§8 ABSTIMMUNG
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn nicht
die anwesenden Mitglieder einstimmig auf die Durchführung der geheimen
Wahl verzichten.
§9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Der Vorstand
kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
die Mitglieder sind wenigstens 8 Tage vor einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu informieren.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder
einen schriftlichen Antrag stellen.
3. Den Versammlungsort bestimmt der
Vorstand. Nach Möglichkeit soll die außer- ordentliche Mitgliederversammlung
bundeszentral einberufen werden.
§10 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand
oder von mindestens 50% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag
ist stattzugeben, wenn in einer satzungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung
2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen oder schriftlich mehr als
die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand ihr Einverständnis
zu der Änderung mitteilt.
§ 11 MITGLIEDSURKUNDE UND WERBEMITTEL
Über die Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine
Mitgliedsurkunde mit einer Mitgliedsnummer und Benennung des Jahres
der Gültigkeit. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen
Werbemaßnahmen und Vordrucken den Hinweis auf die Arbeitskreismitgliedschaft
in der der Urkunde entsprechender Form auf- zunehmen. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, sind innerhalb von
4 Wochen die Hinweise auf die Mitgliedschaft unkenntlich zu machen.
, Rechtliche Verpflichtungen sind umgehend zu kündigen.
§12 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Arbeitskreises ist nur möglich,
wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen
und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim
Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben.
Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden,
wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend
sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb
einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit
beschließen kann.
§13 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG
Die Satzung behält auch dann Gültigkeit, wenn einzelne
Satzungsbestimmungen geändert bzw. aufgehoben werden oder hinzukommen.
§14 GERICHTSSTAND
Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitskreis und
seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich
der DTV seinen Sitz hat.
§15 DIESE SATZUNG
tritt am 8. März 2001 in Kraft.
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